Tierwohl und Tierschutz bei der Zugpferde-Nutzung

eine Zusammenfassung von Werner Goller, LV Baden-Württ., im Okt. 2020

Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet.



Bei der Verwendung des Pferdes als Zugpferd spielen Tierwohl und Tierschutz eine wichtige Rolle, denn nur ein gesunder und motivierter Partner macht seine Arbeit gut und gerne. Und zur Gesunderhaltung trägt wiederum - neben Fütterung und Haltung - die dem Tier angepasste Arbeit bei und: das anatomisch gut passende Geschirr.


Eine qualifizierte Ausbildung und die Aneignung des erforderlichen Wissens ist deshalb Voraussetzung für praktizierten Tierschutz.

Grundlage ist das Wissen, das erforderlich ist, um die Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen (Tierschutzgesetz und Leitlinien zur Pferdehaltung) und den tierschonenden Arbeitseinsatz zu gewährleisten.

("Der beste Schutz der Zugpferde ist aber eine gute Fachausbildung der Geschirrführer" Zitat Paul Buhle 1923)


Der tiergerechte Umgang und das Tierwohl (Tiergerechtheit)

Beides bezieht sich auf die Qualität der Tierhaltung, wobei die Absicht und das Ziel einer tiergerechten Haltung das Tierwohl ist.

Der tiergerechte Umgang beginnt bei der Pferdepflege und zieht sich bis hin zur Verwendung im schweren Zug beim gewerbsmäßigen Einsatz (z.B. Holzrücken).


Definition: Tierwohl ist eine Bezeichnung für die Gesundheit und das Wohlbefinden von Tieren, insbesondere von Nutztieren. Das Tierwohl umfasst die Aspekte

-körperliche Gesundheit,

-die Ausführbarkeit von natürlichen Verhaltensweisen („Normalverhalten“) u. das

-verhaltensmäßige (ethologische) Wohlbefinden der Tiere.

Das Tierwohl ist zu einem Thema von breit angelegter wissenschaftlicher Forschung und Diskussion und der Begriff zum politischen Fahnenwort geworden.(Wikipedia)


Also: Tierwohl = tiergerechter Umgang + tiergerechte Haltung


Beides ist wichtig für das Wohlbefinden des Pferdes, wenn der Mensch das Pferd betreut oder nutzt.


Messung der Tiergerechtheit in der Praxis:



Die fünf Freiheiten (bereits vor dreißig Jahren vom britischen Farm Animal Welfare Council (FAWC) entwickelt)

  1. Freiheit von Hunger und Durst: Tiere haben Zugang zu frischem Wasser u. gesundem, leistungsgerechtem Futter.

  2. Freiheit von haltungsbedingten Belastungen: Tiere haben geeignete Unterbringung (z. B. einen Unterstand auf der Weide), adäquate Liegeflächen etc.

  3. Freiheit von Schmerz, Verletzungen und Krankheiten: Die Tiere werden durch vorbeugende Maßnahmen bzw. schnelle Diagnose und optimale Behandlung versorgt.

  4. Freiheit von Angst und Stress: Durch Verfahren und Management werden Angst und Stress vermieden z. B. durch Verzicht auf Strafen.

  5. Freiheit zum Ausleben normaler Verhaltensweisen: Die Tiere haben die Möglichkeit das Normalverhalten auszuüben z. B. durch ausreichendes Platzangebot zur Bewegung, Gruppenhaltung etc.


Das Tierwohl hat Vorrang vor der Arbeitsleistung!

(sowohl momentane Leistung, als auch in Summe einer Tagesleistung)


Tierschutzgesetz (auszugsweise)


§ 1

  1. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

  2. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.



§ 2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

  • 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

  • 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


§ 11

    1. Wer gewerbsmäßig

    • a)Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,

    • b)mit Wirbeltieren handeln,

    • c)einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, (Kutschfahrten gg. Entgelt!)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

  • 1. die Art der betroffenen Tiere,

  • 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,

  • 3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.


§ 18 [Ordnungswidrigkeiten]


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,


§ 17 [Straftaten]


Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer


1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder


2. einem Wirbeltier


a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Definitionen (aus MüKoStGB)


Schmerzen sind bestimmte Reaktionen des Tieres, die Aufschluss über eine Störung seines Wohlbefindens geben, wie Schreien, Heulen, Stöhnen, Schweißausbrüche, Krümmen des Körpers, gestörte Bewegungsabläufe.

Diese Merkmale sind erkennbar durch die Beobachtung des Tieres.


Unter Leiden sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung alle nicht vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden können sowohl körperlich (wobei es sich dann allerdings meist um Schmerzen handelt) als auch (tier-)seelisch empfunden werden. Der Begriff wird ausgefüllt durch Empfindungen wie Angst, Panik, starke Aufregung, Erschöpfung, Trauer, innere Unruhe, starkes Unwohlsein, Hunger- oder Durstqualen.

Auslöser von Leiden sind in aller Regel Einwirkungen, die der Wesensart, den Instinkten, dem Selbst- und Arterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen.


Zur Feststellung von Leiden ist, da sie anders als etwa Wunden nicht körperlich augenscheinlich sind, eine Verhaltensbeobachtung vorzunehmen. Es ist darauf abzustellen, ob äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten des Tieres festzustellen sind, die als taugliches Anzeichen für das Vorliegen eines Leidens anzusehen sind.


Woran erkennt man nun die Überforderung des Zugpferdes?


- Nicht-Anziehen der Last nach willigem erstem Versuch

- sich der Last oder dem Druck des Geschirres Entziehen durch seitwärts ausbrechen, Rückwärts gehen, Steigen usw.

- Stoßende/stark pumpende Atmung, starkes Schwitzen mit Schaumbildung

- Angstgeprägtes Verhalten und entsprechende Mimik

[Anmerkung: Angst tritt meist auf in aussichtsloser Situation (aus Sicht des Tieres).

Kann das Tier vor dem Feind flüchten/ausweichen, fürchtet es diesen, hat aber keine Angst vor ihm;

das gilt auch im Verhältnis Pferd und Fuhrmann/Reiter/Fahrer]


Ein guter Fuhrmann sollte:


- die benötigte Arbeitsleistung vorab einschätzen können!


- für das Lebewesen Pferd ein Gespür besitzen oder erwerben, insbesondere dafür, ob und wann die vertretbare Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht ist!


- Empathie für das Pferd empfinden, es fair behandeln und Horsemanship“ beweisen.


- sich vom "gesunden Menschenverstand" (Vernunft) leiten lassen, ob eine bestimmte Leistung überhaupt möglich ist bzw. abverlangt werden kann oder lieber nicht (sich in das Pferd und seine Aufgabe hineinversetzen).


Literatur zum Thema:


Die FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung) hat 1995 die ethischen Grundsätze des Pferdefreundes herausgegeben.

Jeder Pferdefreund/Halter/Nutzer/Reiter/Fahrer sollte diese wichtigen und schön zusammengefassten Grundsätze immer wieder sich in Erinnerung rufen!

www.pferd-aktuell.de/tierschutz/ethische-grundsaetze




Weiterhin werden empfohlen:

die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Bundesministerium für Landwirtschaft)

diese sind eine wichtige Grundlage der Selbstüberprüfung der Pferdehalter

und helfen den zuständigen Behörden als Orientierungshilfe bei der Umsetzung des

Tierschutzgesetzes.

(Nach FRANKE (2010) und WITZMANN (2010) sind die Leitlinien in Tierärzte- und

Pferdehalterkreisen allerdings nur unzureichend bekannt.)


Mißachtung des Tierwohls durch falsche bzw. unpassende Beschirrung oder Ausrüstung:


das Verpassen eines Kumtes muss mit großer Sorgfalt und geschultem Auge erfolgen.

Der größere Fehler ist ein zu breites Kumt, der kleinere ein zu hohes oder zu enges Kumt!

Das Auge des Beurteilers wird gerne durch ein Unterkumt getäuscht. Genauso wie ein Sattel ohne Unterlage verpasst wird, darf auch ein Kumt nur ohne Unterlage angepasst werden! Durch das Unterkumt wird meistens eine gewisse Passform vorgetäuscht. Das Pferd sollte auch ohne Unterkumt arbeiten können bzw. das Kumt sollte auch passend sein ohne Unterkumt. Dieses ist gedacht um Dauerdruck auf der Schulter abzumildern und nicht, um "Löcher zu stopfen" !

Der Fuhrmann als für das Tierwohl verantwortliche Person sollte auch eine körperliche Veränderung bemerken und beobachten und evtl. eine Änderung der Ausrüstung vornehmen.

Hilfreich kann dabei sein, dass man im schweren Zug neben dem Pferd hergeht und mit den Fingern die Passform des Kumtes/Brustblattes am Hals in der Belastung prüft.


 

Mit diesem viel zu breiten Kumt soll das Pferd eine Höchst-Zugleistung vollbringen !!

Die Hauptlast ist auf den Außenkanten der Schulterblattknochen, wodurch die Schulterblätter durch die Hebelwirkung gequetscht werden!

Wenn man sich das Filz-Unterkumt wegdenkt, dann ist das Kumt noch weiter vom Hals entfernt und oben am Widerrist würde man durchschauen können!

Auf den ersten Blick sieht dieses neue Spitzkumt passend aus (ohne Zugbelastung), denn man kann mit den Fingern innen am Hals entlang fahren und unten passt eine Hand hinein;

auf den zweiten Blick ist es jedoch zu breit und zu rund gearbeitet und liegt zu wenig am Hals an!

Der Fehler liegt bei den Kumthölzern!

Der Geschirrsattler hat die Kumthölzer nicht nach der anatomischen Keilform des Pferdehalses ausgewählt!

 

 

das Brustblatt ist i.d.R. unpassend, wenn es zu tief liegt und deshalb auf dem Buggelenk liegt. Beim Verpassen im unbelasteten Moment wird oft nicht daran gedacht, dass beim Schwerzug das Brustblatt sich nach unten bewegt und dann einige Zentimeter zu tief kommt!

Fotos (3): Quelle internet

Beim Pflügen ist ein Zugwiderstand bis zu 200 kp üblich. Geteilt durch zwei bedeutet: beim Handpferd auf dem Foto wirken bis zu 100 kp unterhalb des Buggelenks (!!) bzw. direkt auf dem Gelenk auf die dort dünne Haut ein!

Für beide Geschirrarten ist ein Hintergeschirr zum Aufhalten des Wagens bergab als auch beim Rückwärtsschieben des Wagens in der Ebene zu empfehlen. Die  korrekte, das heißt kurze Verschnallung desselben ist praktiziertes Tierwohl!

Schieben des Wagens bergab (Bremse offen) mit und ohne Hintergeschirr

Fotos (2): F.Wagner

Schlußwort: Tierwohl ist die Vorstufe von Tierschutz.

Die Grenze zum Tierschutz ist fließend bzw. kann nicht klar definiert werden.

Auf den ersten 3 Fotos sieht man zwar Tierwohl-Verstöße, jedoch noch keine Tierschutz-relevanten Tatbestände und damit keine Gesetzesverstöße!


Persönliches

Schlußwort: Alle die ihr Kumt zusammen mit Unterkumt mit der Spitze nach oben über den Pferdekopf schieben (können), sollten dringend überprüfen, ob das Kumt nicht doch gewaltig zu weit ist!


eine Zusammenfassung von Werner Goller, Pliezhausen/Baden-Württ., im Okt. 2020


Foto: Goller


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Gerne per email an bundesgeschaeftsstelle@ig-zugpferde.de